Grundgesetz
Der umfassende Katalog der Straftaten und ihrer Ahndung. Von kleinen Vergehen bis hin zu schweren Verbrechen – hier ist genau geregelt, mit welchen juristischen Konsequenzen zu rechnen ist, wenn man die rote Linie überschreitet.
4 Kapitel26 §§
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Kapitel 1
GRUNDRECHTE DER BÜRGER
Art. 1
Menschenwürde & Unantastbarkeit der Person
(1) Die Würde jedes Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist oberste Verpflichtung aller staatlichen Gewalt im Stadtstaat Greifenberg. Kein Organ des Staates, keine Behörde, kein Bediensteter darf die Würde einer Person verletzen, erniedrigen oder missachten – unabhängig von Nationalität, sozialem Status, Vorstrafen oder gegenwärtiger Strafverfolgung.
(2) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist ein Grundrecht jedes Menschen. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nur auf Grundlage eines Gesetzes und nur in dem Maße zulässig, wie es der Zweck des Eingriffs zwingend erfordert. Jeder darüber hinausgehende Eingriff ist rechtswidrig und begründet persönliche Haftung des Handelnden.
(3) Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sind unter allen Umständen verboten. Dieses Verbot gilt absolut und kennt keine Ausnahmen – auch nicht im Ausnahmezustand, auch nicht bei Terror- oder Mordverdächtigen, auch nicht auf Anweisung von Vorgesetzten. Ein Befehl zur Folter ist kein rechtfertigender Befehl; er ist von Anfang an nichtig.
(4) Die Menschenwürde ist nicht abwägbar. Sie steht nicht in einem Verhältnis zu anderen Rechtsgütern und kann nicht durch Gemeininteressen, Sicherheitserwägungen oder staatliche Notlagen eingeschränkt werden. Art. 1 ist der einzige Artikel dieses Grundgesetzes, der auch im Notstand nach Art. 19 nicht berührt werden darf.
(5) Schutzpflicht des Staates: Der Staat Greifenberg ist nicht nur verpflichtet, selbst die Menschenwürde zu achten, sondern auch aktiv dafür zu sorgen, dass Bürgerinnen und Bürger nicht durch andere Privatpersonen oder Organisationen in ihrer Würde verletzt werden. Behörden, die von einer schwerwiegenden Verletzung der Menschenwürde Kenntnis erlangen, sind zur Intervention verpflichtet.
Art. 2
Persönliche Freiheit & Handlungsfreiheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht, alles zu tun und zu lassen, was nicht durch Gesetz verboten ist und die Rechte anderer nicht verletzt. Die persönliche Entfaltungsfreiheit ist ein Kernrecht der Verfassung Greifenbergs.
(2) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Niemand darf gegen seinen Willen festgehalten, verhaftet, in eine Einrichtung eingewiesen oder an der Fortbewegung gehindert werden, es sei denn:
(a) Es besteht ein rechtskräftiger Haftbefehl eines zuständigen Richters;
(b) Es liegt ein Fall der vorläufigen Festnahme nach § 166 BehG-PolG vor und die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt;
(c) Es liegt eine richterlich angeordnete Zwangseinweisung nach § 218 BehG-RettG vor.
(3) Jede Freiheitsentziehung ist dem Betroffenen unverzüglich zu begründen. Spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Festnahme muss ein Richter über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Freiheitsentziehung rechtswidrig und der Betroffene ist sofort freizulassen.
(4) Jeder Festgenommene hat das Recht zu schweigen, einen Anwalt zu kontaktieren und über den Grund seiner Festnahme informiert zu werden. Die Nichtinformation über diese Rechte führt zur relativen Unverwertbarkeit von Beweisen, die während dieser Zeit gewonnen wurden (vgl. § 203 JustG).
(5) Einschränkungen der Handlungsfreiheit durch staatliche Auflagen (z.B. Meldeauflagen, Kontaktverbote, Bewährungsauflagen) sind nur durch Richterspruch oder gesetzliche Grundlage zulässig und müssen verhältnismäßig sein.
Art. 3
Gleichheitsgrundsatz & Diskriminierungsverbot
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Staatliche Behörden und Institutionen sind verpflichtet, das Recht gegenüber jedermann gleich anzuwenden. Willkürliche Ungleichbehandlung ist verboten.
(2) Niemand darf aufgrund folgender Merkmale benachteiligt oder bevorzugt werden:
(a) Ethnische Herkunft, Hautfarbe, Nationalität oder Sprache;
(b) Geschlecht, sexuelle Orientierung oder Identität;
(c) Religion, Weltanschauung oder politische Überzeugung;
(d) Sozialer Status, Vermögen, Beruf oder Wohnort;
(e) Körperliche oder geistige Behinderung;
(f) Vorstrafen, soweit diese verbüßt wurden und die Strafe als vollstreckt gilt.
(3) Sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlungen sind zulässig, sofern sie einem legitimen Zweck dienen, zur Zweckerreichung geeignet und notwendig sind und die Betroffenen nicht unverhältnismäßig belasten (Drei-Stufen-Test der Verhältnismäßigkeit).
(4) Behörden, insbesondere die Polizei, sind ausdrücklich verpflichtet, Racial Profiling – also die alleinige oder überwiegende Grundlage von Kontrollen auf äußeren Merkmalen ohne konkreten Tatverdacht – zu unterlassen. Verstöße begründen Dienstaufsichtsbeschwerden und können zu Disziplinarmaßnahmen führen.
(5) Positive Diskriminierungsmaßnahmen zum Ausgleich struktureller Benachteiligungen (z.B. Quoten in Behörden) sind mit diesem Artikel vereinbar, sofern sie zeitlich befristet und verhältnismäßig sind.
Art. 4
Meinungs-, Presse- & Informationsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Eine Zensur staatlicher Stellen findet nicht statt.
(2) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, Printmedien und digitale Medien werden gewährleistet. Journalistinnen und Journalisten dürfen bei rechtmäßiger Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert, verhaftet oder unter Druck gesetzt werden.
(3) Der Schutz von Informantinnen und Informanten (Quellenschutz) ist gewährleistet. Behörden dürfen Journalisten nicht zur Preisgabe ihrer Quellen zwingen. Ausnahmen gelten nur, wenn die Quelle selbst dringend tatverdächtig in einem schweren Verbrechen (Mindeststrafe über 5 Jahre) ist und ein Richter die Ausnahme genehmigt hat.
(4) Grenzen der Meinungsfreiheit:
(a) Volksverhetzung, Aufruf zur Gewalt und Verbreitung verfassungsfeindlicher Inhalte;
(b) Vorsätzliche bewusste Falschaussagen, die nachweislich darauf abzielen, Personen in ihrer Ehre zu verletzen (üble Nachrede, Verleumdung – vgl. §§ 68, 73 StGB);
(c) Inhalte, die konkret und unmittelbar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.
(5) Jeder Eingriff in die Meinungs- oder Pressefreiheit durch staatliche Stellen ist begründungspflichtig, richterlich anordnungsbedürftig und innerhalb von 72 Stunden gerichtlich überprüfbar.
Art. 5
Versammlungs- & Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, sich ohne vorherige Anmeldung und Genehmigung friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, wenn:
(a) Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht;
(b) Die Versammlung nicht mehr friedlich verläuft und Gewalttaten durch Teilnehmer begangen werden;
(c) Verfassungsfeindliche Organisationen oder deren Symbole offen propagiert werden.
(3) Die Polizei darf eine Versammlung nur durch förmlichen Bescheid auflösen. Eine mündliche Auflösung ist nur in unmittelbarer Gefahr zulässig, muss aber unverzüglich schriftlich nachgeholt werden. Teilnehmer sind vor Auflösung dreimal zur Auflösung aufzufordern (sog. Dreifacher Hinweis).
(4) Jeder hat das Recht, Vereine, Parteien und Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Vereinigungen, die:
(a) Auf die gewaltsame Änderung der Verfassung abzielen;
(b) Kriminelle Zwecke verfolgen (vgl. § 90 StGB);
(c) Andere Grundrechte systematisch verletzen.
(5) Das Verbot einer Vereinigung erfolgt ausschließlich durch das Oberste Stadtgericht Greifenbergs auf Antrag der Staatsanwaltschaft.
Art. 6
Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung eines jeden Menschen ist unverletzlich. Das Betreten, Durchsuchen oder Überwachen von Wohnungen, Betriebsstätten und privaten Räumlichkeiten durch Behörden ist nur unter strikten Voraussetzungen zulässig.
(2) Eine Durchsuchung erfordert grundsätzlich:
(a) Einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss, der Anlass, Zweck, Umfang und die zu suchenden Gegenstände konkret benennt;
(b) Den Nachweis eines konkreten Anfangsverdachts einer Straftat von erheblicher Bedeutung;
(c) Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs.
(3) Gefahr im Verzug: Bei unmittelbarer Gefahr für Leib, Leben oder zur Verhinderung einer laufenden schweren Straftat darf die Polizei ohne vorherigen Beschluss eintreten. In diesem Fall muss die richterliche Genehmigung innerhalb von 24 Stunden nachträglich eingeholt werden. Wird sie verweigert, sind alle dabei gewonnenen Beweise unverwertbar und der betroffenen Person steht Schadensersatz zu.
(4) Durchsuchungen sind zwischen 06:00 und 21:00 Uhr durchzuführen. Nachtdurchsuchungen (21:00–06:00 Uhr) bedürfen eines gesonderten richterlichen Vermerks im Beschluss, der die Nachtdurchsuchung ausdrücklich genehmigt.
(5) Bei jeder Durchsuchung ist der Bewohner oder ein Zeuge beizuziehen. Ist der Bewohner abwesend, ist ein neutraler Zeuge (nicht aus den Reihen der durchsuchenden Behörde) hinzuzuziehen.
Art. 7
Brief-, Post- & Fernmeldegeheimnis
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Telefon, digitale Kommunikation, verschlüsselte Nachrichten) sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses angeordnet werden, der folgende Elemente enthält:
(a) Identität oder hinreichend konkrete Beschreibung der überwachten Person;
(b) Art der Überwachungsmaßnahme (Telefon, Datennetz, Post);
(c) Laufzeit der Maßnahme (maximal 3 Monate, verlängerbar durch neuen Beschluss);
(d) Begründung durch konkreten Tatverdacht einer schwerwiegenden Straftat.
(3) Die überwachte Person ist nach Abschluss der Maßnahme über die Überwachung zu informieren, sobald dies den Ermittlungszweck nicht gefährdet, spätestens jedoch 6 Monate nach Beendigung.
(4) Ohne Beschluss gewonnene Kommunikationsdaten sind absolut unverwertbar und führen zur Nichtigkeit der darauf basierenden Beweise (absolutes Beweisverwertungsverbot, vgl. § 203 JustG).
Art. 8
Eigentumsgarantie & Enteignungsregelung
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Niemand darf seinem Eigentum willkürlich entzogen werden.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig und erfordert:
(a) Eine gesetzliche Grundlage;
(b) Eine angemessene Entschädigung, die den Verkehrswert des Eigentums vollständig abdeckt;
(c) Einen förmlichen Stadtratsbeschluss mit Zweidrittel-Mehrheit.
(4) Vermögenseinziehungen als Strafe nach § 32 StGB sind zulässig, sofern sie durch Gerichtsurteil angeordnet werden und sich auf tatbezogene Vermögenswerte beschränken.
(5) Beschlagnahmen im Rahmen laufender Ermittlungen sind vorläufige Maßnahmen. Sie begründen keinen dauerhaften Eigentumsverlust und sind aufzuheben, sobald der Verdacht entfällt.
Art. 9
Recht auf ein faires Verfahren & rechtliches Gehör
(1) Jede Person hat das Recht auf ein faires, öffentliches und zügiges Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
(2) Niemand darf verurteilt werden, ohne zuvor Gelegenheit gehabt zu haben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern (Grundsatz des rechtlichen Gehörs).
(3) Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsvermutung). Die Unschuldsvermutung ist von allen Behörden, Medien und staatlichen Stellen zu achten.
(4) Niemand darf für dieselbe Tat zweimal bestraft werden (ne bis in idem – Doppelverfolgungsverbot). Eine erneute Anklage wegen derselben Tat nach rechtskräftigem Freispruch ist unzulässig. Ausnahme: Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten.
(5) Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare). Das Recht zu schweigen kann nicht als Indiz der Schuld gewertet werden.
Art. 10
Schutz vor willkürlicher Inhaftierung
(1) Eine Inhaftierung ohne richterliche Entscheidung ist nur als vorläufige Festnahme zulässig und darf 48 Stunden nicht überschreiten.
(2) Jeder Inhaftierte hat das Recht auf sofortige Information über:
(a) Den Grund der Festnahme;
(b) Die Rechte als Beschuldigter;
(c) Das Recht auf anwaltliche Vertretung und – bei Mittellosigkeit – auf einen Pflichtverteidiger.
(3) Inhaftierte, die ihre Inhaftierung für rechtswidrig halten, können jederzeit einen Haftprüfungsantrag beim zuständigen Richter stellen. Dieser ist binnen 24 Stunden zu bescheiden.
(4) Wer rechtswidrig inhaftiert wurde, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen den Staat Greifenberg sowie das Recht auf Strafverfolgung der verantwortlichen Beamten.
Art. 11
Petitionsrecht & Beschwerderecht
(1) Jeder hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen des Stadtstaates Greifenberg zu wenden. Petitionen müssen innerhalb von 30 Tagen beschieden werden.
(2) Beschwerden gegen Behördenhandeln (insbesondere gegen die Polizei) sind an die Polizeibeschwerdestelle (§ 186 BehG) oder die Staatsanwaltschaft zu richten.
(3) Der Staat darf niemanden wegen der Einreichung einer Petition oder Beschwerde benachteiligen. Repressalien durch Behörden stellen eine strafbare Amtspflichtverletzung dar.
Art. 12
Berufsfreiheit & Gewerbefreiheit
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Berufsverbote als Nebenstrafe sind nur durch Gerichtsurteil und nur für Berufe zulässig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der begangenen Straftat stehen.
(3) Die Gewerbefreiheit ist gewährleistet. Gewerbliche Tätigkeiten können durch Lizenz- und Genehmigungspflichten geregelt, nicht aber grundlos verboten werden. Eine Gewerbeuntersagung erfordert einen schwerwiegenden Verstoß gegen Rechtsvorschriften und eine förmliche Entscheidung der zuständigen Behörde.
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Kapitel 2
STAATSAUFBAU DES STADTSTAATES GREIFENBERG
Art. 13
Der Stadtrat (Legislative)
(1) Zusammensetzung: Der Stadtrat Greifenberg ist das gesetzgebende Organ des Stadtstaates. Er besteht aus mindestens 5 gewählten Ratsmitgliedern, die durch freie, geheime und allgemeine Wahl bestimmt werden. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre.
(2) Befugnisse: Der Stadtrat
(a) Erlässt, ändert und hebt Gesetze auf;
(b) Beschließt den Haushaltsplan des Stadtstaates;
(c) Kontrolliert die Exekutive durch Anfrage-, Untersuchungs- und Misstrauensrechte;
(d) Beschließt Verfassungsänderungen mit Zweidrittel-Mehrheit;
(e) Genehmigt den Ausnahmezustand nach Art. 19.
(3) Quorum: Beschlüsse des Stadtrats sind nur gültig, wenn mindestens 50% + 1 der Mitglieder anwesend sind. Verfassungsändernde Beschlüsse erfordern die Anwesenheit von mindestens 75% aller Mitglieder.
(4) Öffentlichkeit: Sitzungen des Stadtrats sind grundsätzlich öffentlich. Geheime Sitzungen sind nur bei Vorliegen konkreter Sicherheitsbedenken und nach Mehrheitsbeschluss zulässig; die Tagesordnung bleibt auch bei Geheimtreffen öffentlich.
(5) Immunität: Ratsmitglieder können wegen ihrer Abstimmungen und Äußerungen im Rat nicht gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden. Die Immunität schützt nicht vor Strafverfolgung wegen allgemeiner Straftaten, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zur Ratstätigkeit haben.
Art. 14
Das Bürgermeisteramt (Exekutive)
(1) Wahl & Amtszeit: Der Bürgermeister ist das Staatsoberhaupt und der Leiter der Exekutive des Stadtstaates Greifenberg. Er wird durch Direktwahl der Bevölkerung auf 5 Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Kompetenzen: Der Bürgermeister
(a) Ernennt und entlässt Behördenleiter (Polizeipräsident, Feuerwehrchef, Chefankläger);
(b) Vollzieht die Gesetze des Stadtrats;
(c) Erlässt Rechtsverordnungen im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung;
(d) Vertritt Greifenberg nach außen;
(e) Kann im Notstand nach Art. 19 erweiterte Befugnisse erhalten.
(3) Gegenzeichnungspflicht: Rechtsverordnungen des Bürgermeisters bedürfen der Gegenzeichnung des zuständigen Stadtrats-Ausschussvorsitzenden, um rechtswirksam zu sein.
(4) Misstrauensvotum: Der Stadtrat kann den Bürgermeister mit einer Zweidrittel-Mehrheit abberufen, wenn schwerwiegende Amtspflichtverletzungen vorliegen oder das Vertrauen dauerhaft entzogen ist.
(5) Strafrechtliche Verantwortlichkeit: Der Bürgermeister genießt im Amt keine Straffreiheit. Bei hinreichendem Tatverdacht einer Straftat kann die Staatsanwaltschaft mit Genehmigung des Obersten Stadtgerichts ermitteln.
Art. 15
Das Stadtgericht (Judikative
(1) Instanzen:
(a) Amtsgericht Greifenberg (AG-GF): Erste Instanz für leichte und schwere Straftaten;
(b) Oberstes Stadtgericht Greifenberg (OSG-GF): Revisionsgericht, Verfassungsgericht, Letztinstanz. Entscheidet auch über Organstreitigkeiten, Verfassungsbeschwerden und Vereinsverbote.
(2) Unabhängigkeit: Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sind auf Lebenszeit ernannt und können nur durch das OSG-GF in einem förmlichen Verfahren abberufen werden.
(3) Besetzung: Das Amtsgericht entscheidet durch einen Einzelrichter. Das Landgericht durch eine Kammer von drei Richtern. Das Oberste Stadtgericht durch einen Senat von fünf Richtern.
(4) Öffentlichkeit: Verhandlungen sind öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur bei Gefährdung des Persönlichkeitsschutzes von Zeugen, Minderjährigen oder bei konkreter Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zulässig.
Art. 16
Behörden Greifenbergs
(1) Die Behörden Greifenbergs gliedern sich in:
(a) Polizei Greifenberg (PG): Zuständig für Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. Buch VI, Teil A);
(b) Staatsanwaltschaft Greifenberg (StA-GF): Anklagebehörde, Herrin des Ermittlungsverfahrens (vgl. Buch VI, Teil B);
(c) Rettungsdienst Greifenberg (RDG): Notfallmedizin und Krisenintervention (vgl. Buch VI, Teil C);
(d) Feuerwehr Greifenberg (FwG): Brandschutz, technische Hilfe und Katastrophenschutz (vgl. Buch VI, Teil C);
(2) Alle Behörden sind der Exekutive unterstellt, aber in ihrer operativen Tätigkeit – insbesondere in Strafverfolgungsfragen – weisungsunabhängig gegenüber politischen Organen.
Art. 17
Gewaltenteilung & Inkompatibilitäten
(1) Die Gewalten – Legislative, Exekutive und Judikative – sind voneinander getrennt. Keine Person darf gleichzeitig Mitglied von zwei verschiedenen Gewalten sein.
(2) Inkompatibilitäten (Unvereinbarkeiten):
(a) Richter dürfen kein politisches Amt bekleiden;
(b) Bürgermeister und Stadtratsmitglieder dürfen keine Leitungsfunktionen in Behörden innehaben;
(c) Staatsanwälte dürfen nicht gleichzeitig als Anwalt tätig sein;
(d) Polizeibeamte dürfen keine politischen Parteiämter ausüben.
(3) Verstöße gegen die Inkompatibilitätsregelungen sind dem OSG-GF zu melden und führen zur sofortigen Amtsenthebung aus dem unvereinbaren Amt.
Art. 18
Kontrolle der Exekutive
(1) Der Stadtrat kann jederzeit parlamentarische Anfragen an den Bürgermeister oder einzelne Behörden richten. Diese sind binnen 14 Tagen schriftlich zu beantworten.
(2) Der Stadtrat kann mit einfacher Mehrheit Untersuchungsausschüsse einsetzen, die behördenübergreifend Akten, Zeugen und Beweise anfordern können.
(3) Das OSG-GF kontrolliert die Rechtmäßigkeit exekutiven Handelns durch Verwaltungsgerichtsverfahren und Verfassungsbeschwerden.
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Kapitel 3
NOTSTANDSRECHT
Art. 19
Voraussetzungen des Ausnahmezustands
(1) Der Ausnahmezustand für das Gebiet des Stadtstaates Greifenberg oder Teile davon kann ausgerufen werden, wenn:
(a) Eine unmittelbare und schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Sicherheit vorliegt, die mit normalen polizeilichen Mitteln nicht beherrschbar ist (z.B. bewaffneter Aufstand, terroristischer Anschlag größeren Ausmaßes, Naturkatastrophe, schwere Infrastrukturausfälle);
(b) Die bestehenden Gesetze und Befugnisse nachweislich unzureichend sind.
(2) Ausrufung: Der Ausnahmezustand wird durch den Bürgermeister ausgerufen und bedarf innerhalb von 6 Stunden der Bestätigung durch den Stadtrat mit einfacher Mehrheit. Ohne Bestätigung erlischt er automatisch.
(3) Maximaldauer: Der Ausnahmezustand gilt initial für 72 Stunden. Eine Verlängerung ist nur durch erneuten Stadtratsbeschluss mit Zweidrittel-Mehrheit, jeweils für maximal 48 weitere Stunden, möglich.
Art. 20
Befugniserweiterungen im Ausnahmezustand
(1) Im Ausnahmezustand sind folgende Erweiterungen der Polizeibefugnisse zulässig:
(a) Ausgangssperren für definierte Zonen und Zeiten;
(b) Anlasslose Identitätskontrollen im gesamten Stadtgebiet;
(c) Durchsuchungen ohne vorherigen Richterbe schluss (jedoch mit unverzüglicher nachträglicher Genehmigungspflicht binnen 12 Stunden);
(d) Verlängerung der Festhaltedauer auf 96 Stunden ohne Richterentscheidung.
(2) Die Erweiterungen gelten ausschließlich für die im Ausrufungsbeschluss genannten Gebiete und Zeiträume. Eine pauschale Ausdehnung auf das gesamte Stadtgebiet ohne konkreten Bedarf ist unzulässig.
Art. 21
Suspendierung von Grundrechten
(1) Im Ausnahmezustand können folgende Grundrechte vorübergehend eingeschränkt werden:
Versammlungsfreiheit (Art. 5);
Freizügigkeit (Art. 2 Abs. 1 im räumlichen Bereich);
Brief- und Kommunikationsgeheimnis (Art. 7) bei konkretem Verdacht.
(2) Folgende Grundrechte sind auch im Notstand absolut unantastbar und können unter keinen Umständen eingeschränkt werden:
Menschenwürde (Art. 1);
Folterverbot (Art. 1 Abs. 3);
Recht auf rechtliches Gehör (Art. 9);
Verbot der Diskriminierung (Art. 3);
Recht auf anwaltlichen Beistand (Art. 10 Abs. 2).
Art. 22
Parlamentarische Kontrolle im Notstand
(1) Der Stadtrat bleibt während des gesamten Ausnahmezustands handlungsfähig und tagt in verkürzten Intervallen (mindestens alle 24 Stunden).
(2) Jede im Ausnahmezustand getroffene exekutive Maßnahme ist dem Stadtrat unverzüglich zu melden und schriftlich zu begründen.
(3) Der Stadtrat kann einzelne Maßnahmen mit einfacher Mehrheit jederzeit für nichtig erklären.
Art. 23
Aufhebung des Ausnahmezustands
(1) Der Ausnahmezustand ist unverzüglich aufzuheben, sobald die ihn begründenden Umstände weggefallen sind.
(2) Die Aufhebung kann erfolgen durch:
(a) Beschluss des Bürgermeisters;
(b) Beschluss des Stadtrats mit einfacher Mehrheit;
(c) Zeitablauf ohne Verlängerungsbeschluss.
(3) Nachbereitung: Innerhalb von 7 Tagen nach Aufhebung ist dem Stadtrat ein vollständiger Bericht über alle im Ausnahmezustand getroffenen Maßnahmen vorzulegen. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
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Kapitel 4
VERFASSUNGSSCHUTZ & STAATSSCHUTZ
Art. 24
Verbot verfassungsfeindlicher Organisationen
(1) Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die freiheitlich-demokratische Grundordnung Greifenbergs zu beseitigen, sind verboten.
(2) Das Verbot wird durch das OSG-GF auf Antrag der Staatsanwaltschaft ausgesprochen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung kann der Bürgermeister eine vorläufige Auflösung mit sofortiger Wirkung anordnen; diese ist binnen 48 Stunden gerichtlich zu bestätigen.
(3) Das Vermögen verbotener Vereinigungen wird zugunsten des Stadtstaates eingezogen.
Art. 25
Hochverrat & Staatsgefährdung
(1) Hochverrat begeht, wer mit Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt versucht:
(a) Die Verfassung Greifenbergs zu beseitigen;
(b) Das Gebiet Greifenbergs einem fremden Staat einzugliedern;
(c) Staatliche Organe gewaltsam zu übernehmen.
(2) Staatsgefährdung liegt vor, wenn jemand durch gezielte Desinformationskampagnen, Sabotage kritischer Infrastruktur oder die Planung terroristischer Anschläge die Funktionsfähigkeit des Staates ernsthaft bedroht.
(3) Hochverrat wird mit Höchststrafe nach § 91 StGB geahndet. Eine Verjährung findet nicht statt.
Art. 26
Schutz staatlicher Symbole & Institutionen
(1) Das Wappen, die Flagge und die Hymne Greifenbergs stehen unter besonderem staatlichen Schutz. Ihre Verunglimpfung in der Öffentlichkeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; wiederholte oder besonders schwerwiegende Verunglimpfung mit dem Ziel der Staatsverachtung kann als Straftat nach § 64 StGB verfolgt werden.
(2) Staatliche Institutionen, Gerichte und Behörden dürfen nicht durch Gewalt, Bedrohung oder massenhafte Einschüchterung an ihrer Arbeit gehindert werden.